Beurteilung der Planungsdokumente


Stellungnahme aus dem Dorf

Dokumente, Quellen und Abkürzungsverzeichnis:
D1: Begründung zum Vorentwurf zur 10.Änderung des Flächennutzungsplanes
D2: Begründung zum Vorentwurf zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 41
D3: Umweltbericht zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 41 und zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes
D4: Bestandserfassung, Artenschutzuntersuchung und FFH- Verträglichkeitsprüfung (D1 und D2)
K1: PVA-Zar.-Neuk. Belegungsplan (D1 und D2)
P1: Planzeichnung Teil A 10. FNPÄ
P2: Planzeichnung Teil A mit Text Teil B zum B-Plan Nr. 41
S1: Solarparklayout BLG Project GmbH (D1 und D2)

LEP: Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) 2016
RREP:Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011
ZAV: Zielabweichungsverfahren (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Raumordnung/Zielabweichungsverfahren/) mit der Matrix der Bedingungen

1. Einleitung

Nach § 6 Bau GB ist im Genehmigungsverfahren die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
Ohne einen positiven ZAV-Bescheid (Wirtschaftsministerium) ist eine Genehmigung nicht zu erteilen. Hinsichtlich dieses Umstandes werden im weiteren alle vorliegenden Dokumente untersucht sowie Form- und Verfahrensfehler aufgezeigt. Besondere Bedeutung haben im weiteren Interpretationen und Schlussfolgerungen die sich als äußerst widersprüchlich darstellen.

2. Planunterlagen (K1, P1, P2, S1)

2.1 K1
In der Legende fehlt: dritte Modultischvariante, Fläche des Geltungsbereiches, Anlagenbetreiber, Prüfer: Angabe fehlt, Freigabe: Angabe fehlt, grüne Punkt und rosa Punkte: Angaben fehlen.

In der Technischen Berechnungstabelle von K1 fehlen die Erläuterungen zu Spalte 2, 3 und 4 hinsichtlich der Benennung. Benennungen müssen auf deutsch sein (Amtssprache) um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten (gilt für alle weiteren Spalten). Formeln fehlen komplett.

Die Schriftgröße der Seitenansicht der Modulaufstellungsskizze (unten rechts) ist zu gering. Die Erkennbarkeit ist nur unter Anwendung techn. Hilfsmittel möglich. (Bsp. Lupe)

Aus der Darstellung der Lage der Modultische zueinander ergeben sich bündig geschlossene Reihen in Nord-Süd-Ausrichtung von bis zu einigen 100m. Angaben zu Unterbrechungen sind nicht vorhanden. (vgl. S1 Bild Seite 4)

2.1.1 Fazit zu K1
Unzureichende Sorgfalt bei der Erstellung dieses Dokumentes sorgen für keine ausreichende Nachvollziehbarkeit.

2.2 S1
In der Schnittansicht Parklayout S. 2 fehlen sämtliche Höhenangaben. Angaben zur Länge der Modulreihen mit Unterbrechungen fehlen, siehe S. 4. Der Begriff Heckenbreite ist hier irreführend, da Bäume mit intrigiert sind.
Auf S. 3 sind Heckenbreiten von bis zu 10m angegeben. In der gesamten Umgebung rund um Neuenkirchen gibt es keine solchen Heckenbreite. Es würde das Landschaftsbild massiv verändern. Pflege und Unterhaltung sind äußerst unrealistisch.

2.2.1 Fazit zu S1
Fehlende Höhenangaben und unrealistische Breitenangaben der Grünplanung ergeben kein konkretes Bild der Außenansicht.

2.3 P1
Bezeichnung "Hauptstraße" fehlerhaft (Alte Dorfstraße). Im südlichen SO fehlt Maßnahmenfläche (grün) für die Hecke. (siehe P2 SO1)
Im weiteren fehlt ein Wildkorridor im südlichem SO nach § 41 Bundesnaturschutzgesetz. Nach den Erfahrungen vieler Einwohner ist mittig des südlichem SO der höchste Frequenz an Wildwechsel.(Haarwild)

2.4 P2

2.4.1 Text Teil B
Unter 2. Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen fehlt unter 2.1 die Angaben (Energiespeicher und -verarbeitung) aus 1.1.
Weiterhin ist die Mindesthöhe der Solarmodule mit 0,6m angegeben, dies steht im Widerspruch zu K1, wo sie mit 0,8m angegeben wird.
Unter 3.2.2 fehlen die Angabe der Flächengröße sowie Verteilungsform (Linie, Dreieck) für die Bepflanzung mit Dreiergruppen.

2.4.2 Karte P2
Zusätzliche Maßnahmenfläche für S01 (Wildkorridor) nach 2.3 nötig. Nach D4 S.20 Abb.6 und D4 Kap. 4. S.30 fehlen Maßnahmenflächen östlich und westlich außerhalb des hier dargestellten Geltungsbereiches.

3. D4

3.1 Kap. 2 Bestandserfassung
Es fehlen Nachweise der tatsächlichen Durchführung (Protokolle, Zeugen, Wetterbedingungen). In D4 Kap. 2 Tab. 1 sind keine zeitlich konkreten Angaben für die Begehungen am jeweiligen Morgen/Abend bis Nacht enthalten. Das gleiche trifft auch für Tab. 2 zu.
Das Bestimmtheitsmaß (Statistik) der Aussagen, die auf Grundlage von Tab. 3 und Tab. 4 in Kap. 2.3 Abs. 2 und 3 getroffen werden, ist zu gering, um sie als "wahr" bezeichnen zu können.
Das bedeutet eine einjährige Untersuchungsperiode reicht in diesem Fall nicht aus. Weiterführend Untersuchungen für 24/25 und weitere, wurden nach Aussagen des Erstellers dieses Dokumentes nicht beauftragt. Dies erklärt den Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 2/3 in Kap. 2.3.

3.2 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkung
In Kap. 3.1 Abs. 1 heißt es "Eine textliche Beschreibung der technischen Planunterlagen liegt noch nicht vor, lediglich ein PV Anlageplan (Abbildung 6). Der folgende Text beschreibt hilfsweise die Anlage aus dieser Abbildung.""
Es ist nicht möglich,eine Anlage nur aus einer Flächenangaben technisch zu beschreiben.
Deshalb sind alle textlichen Beschreibungen des Vorhabens und seiner Wirkungen reine Spekulation. Angaben K1 5.11.2024 und S1 1.10.2024 sowie P2 12.12.2024 verfügbar. Erstelldatum D4 3.7.2024.
Alle weiteren Kap. 3.2-3.5 müssen dahingehend überarbeitet werden.

3.2.1 Kap. 6.5 und Kap. 6.7
Kap. 6.5 und deren Unterpunkte sowie Kap. 6.7 müssen überarbeitet werden, weil sie sich auf Kap. 3 und Kap. 2 beziehen.

3.3 Fazit
Aus 3.1 und 3.2 folgt das D4 hinsichtlich seiner fachlichen Aussagekraft in Zweifel gezogen werden muss. Eine Zitierfähigkeit in D1, D2 und besonders in D3 ist damit nicht gegeben.
Im weiteren sind nur gesetzlich geschützte Arten betrachtet worden. Eine weiterführende naturschutzfachliche Untersuchung hinsichtlich § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist nicht erfolgt.

4. D3

4.1 Kap 1.3.1 Übergeordneteplanwerke
Die Karte des LEP wird hier dargestellt, aber es fehlen die Erläuterungen zum Begriff "Vorbehaltsgebiet" (siehe 4.1.1). Es werden keine Verweise zu den Programmsätzen des LEP Tourismus und Landwirtschaft angegeben.
(LEP Kap. 4.5 S.57 Landwirtschaft, Kap.4.6 S.60 Tourismus)
Wesentlicher ist aber der Umstand das jegliche Verweise zu den Programmsätzen des LEP zum Thema Energie unterschlagen werden. (LEP Kap. 5.3 S.70 u.71)
Die Programmsätze Kap. 5.3 (2) Abs. 2 sowie (9) Abs. 2 sind Ziele der Raumordnung und sind abschließend abgewogen und das Instrument mit der strengsten Bindungswirkung. Daraus folgt nach § 6 ROG ein ZAV für dieses Verfahren.

Auf S.3 wird die Karte des RREP mit der Karte des LEP verglichen. Die textlich Darstellung ist irreführend, da LEP und RREP additiv agieren (LEP S. 19 Abs. 1). Das zitieren der Teilfortschreibung des Entwurfs des Kap. 6.5 des RREP ist fachlich inkorrekt, da es noch keine Verbindlichkeit hat.

4.1.1 Auszug aus dem LEP
Aus LEP Kap. 1.3 Abb. 4 - Begriffsbestimmung S. 18/19: Vorbehaltsgebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 2 Raumordnungsgesetz) sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Vorbehaltsgebiete haben den Rechtscharakter von Grundsätzen der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung. Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz). Sie sind einer Abwägung noch zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz), die von allen Adressaten zu beachten sind.

4.2 Kap. 1.3.4 Ergebnis
Die textlicheBeschreibung ist fachlich inkorrekt. In Abs. 2 wird das Vorbehaltsgebiet Tourismus weglassen. In Abs. 3 heißt es "Die übergeordneten Planungen sprechen nicht explizit gegen das Vorhaben""
hier kann man von einer wissentlichen Falschaussage sprechen, da aus
Abs. 5 "Angaben zum Abweichungsverfahren werden ergänzt" hervor geht, dass
die Programmsätze Kap. 5.3 (9) Abs. 2 und (2) Abs. 2 aus dem LEP bekannt sind. Abs. 4 ist in sich völlig widersprüchlich.

4.3 Kap. 2.2.2 Erholung und Tourismus
Die Aussagen in Abs. 1 werden in Abs. 2 komplett negiert. Es handelt sich bei Aussagen in Abs. 3 um willkürliche Behauptungen ohne Datengrundlage, Quellen oder Ortskenntnis. Beispielhaft zeigt das die Aussage "Besucher des Schaalsees oder auch des Neuenkirchener Sees verlassen Neuenkirchen in Richtung Westen und kommen mit dem Geltungsbereich nicht in Berührung". Neuenkirchen liegt aber 2 km im Osten des Schaalsees!!! Besucher kommen auch aus dem Osten (Schwerin, Hagenow, Wittenburg und vielen anderen Orten). Die Straße, auf der sie kommen, ist die Alte Dorfstraße (Haupterschließung). Das Kap.2.2 ist unzureichend dargesellt.

4.4 Kap 2.3
In Kap. 2.3 Satz 1 "Grundlage der folgenden Betrachtungen sind die Kartierungen von Dipl. Biol. Klaus Jödicke (Biotoptypen) und Dipl. Biol. Karsten Lutz (Fauna), deren Gutachten im Anhang beigefügt sind." Es gibt keinen Anhang in D3 nur ein Literatur und Quellenverzeichnis.
Da D4 nicht zitierfähig ist, muss das gesamte Kap. 2.3 aus D3 überarbeitet werden.

4.4 Kap 2.6
Die Abbildungen 15 und 16 sind nicht wie behauptet Blickrichtungen vom Mühlenberg und Ehrkattenbarg.
Auf S.17 Abs. 2 "Südlich und östlich des Geltungsbereiches gibt es keine öffentlichen Wege, sodass das Gebiet von dort nicht wahrnehmbar ist." Optische Wahrnehmung ist nicht von öffentlichen Wegen abhängig.

4.5 Kap. 2.7
Die Begründung, warum eine "historisch gewachsene Kulturlandschaft verunstaltet werden soll" (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) wird hier nicht dargelegt.

4.6 Kap.3
Kap. 3 ist im ganzen unzureichend. Bsp. S. 20 Abs. 1 2. Satz "Wird im weiteren Planverlauf ergänzt." S. 21 Legende fehlt komplett.

4.7 Kap. 4
Das gesamte Kap. 4 Prognosen ist in seinen Aussagen unzureichend bis grundsätzlich falsch.
Beispielhaft zeigt das Kap. 4.1.1 Baubedingte Wirkungen S.22 Abs.1 "Da sie unerheblich sind, erfolgt im Umweltbericht keine weitere Betrachtung der möglichen potenziellen Auswirkungen"
S. 22 Tab. 1 widerspricht dem in sich. (Transport von ca. 22000 Solarmodulen (K 1)). So wie Kap. 4.1.3. S. 24 Abs. 3 "Angaben zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit werden der technischen Planung entnommen." Diese sind aber nicht vorhanden und die Daten werden aber in Tab. 3 S. 25 bewertet.
Zu Kap 4.5 Konkrete Auswirkungen auf Schutzgüter kann man feststellen, das alle Aussagen und Bewertungen auf Grundlage von tech. Planunterlagen (die nicht vorliegen) und nicht zitierbaren Quellen (D4) getroffen worden sind.

4.7.1 Fazit
Das gesamte Kap. 4 als Kern eines Umweltberichtes entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches.

4.8 Kap. 5 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Es gibt keine belastbaren Aussagen da alles in "Überarbeitung" ist.

4.9 Kap. 6
Kap. 6.1 zeigt, daß bei Erstellung dieses Dokumentes keine methodische Vorgehensweise vorhanden war. "Angaben werden nachgereicht"
Kap 6.2 "Wird ggf. im weiteren Planungsverlauf angepasst"
Kap. 6.3 es sind nur Vorschläge vorhanden.

4.9.1 Fazit
Das gesamte Kap. 6 enthält keine belastbare Aussagen!

4.10 Kap. 7
Die gesamten Aussagen sind inkorrekt.

5. D2

5.1 Form
Es fehlen auf S. 1 Auftragnehmer und Auftraggeber, S. 2/3 Abbildungsverzeichnis.
S. 3 Nummerierung fehlen, sowie unter Punkt 4 angegeben "Erstellungsdetails" fehlen. Es gibt aber Anlage 4 "Belegungsplan".

5.2 Kap. 5.1
In Kap. 5.1 S. 9 fehlen für ein ausgewogene Betrachtung die Programmsätze (1 bis 6) aus LEP Kap. 4.6 S. 60 und 61.
Die in Abs. 2, 3 und 4 S. 9 getroffenen Aussagen sind völlig haltlos. Beispielhaft zeigt das der erste Satz Abs. 2 "Das Plangebiet befindet sich abseits der touristischen Infrastruktur"
a) Die Kulturlandschaft selbst ist touristische Infrastruktur
b) Das Plangebiet ist der geographische Mittelpunkt des Biosphärenreservates (Abb. S.14)
Abs. 3 ist ähnlich zu sehen wie 4.3 Kap. 2.2.2 aus D3
Abs. 4 Ist unrichtig, weil es die Schlussfolgerung aus Abs. 2 und 3 ist.
S.10, 11 werden die Programmsätze (1), (4)und (9) des LEP Kap. 5.3 zitiert. Der Programmsatz (4) bezieht sich aber auf Windenergie. Der Programmsatz (9) ist Ziel der Raumordnung d.h das nach § 6 ROG ein ZAV für dieses Verfahren notwendig ist. Der Programmsatz (2) fehlt auch.
In der Erläuterung S. 11 werden diese Zusammenhänge nicht erwähnt.

5.3 Kap 5.2
Auf Seite 11 wird die Karte des RREP mit der Karte des LEP verglichen. Die textlich Darstellung ist irreführend, da LEP und RREP additiv agieren (LEP S.19,Abs. 1).
Abs. 2 "Touristische Funktionen oder Einrichtungen werden nicht beeinträchtigt (vgl. auch Pkt. 4.1 dieser Begründung)." Es gibt keinen Pkt. 4.1 in D2.

5.4 Kap.6
Das gesamte Kap.6 ist unzureichend, da keine konkreten tech. Planunterlagen vorliegen.

5.5 Kap.7
Das gesamte Kap.7 ist unzureichend, da keine konkreten tech. Planunterlagen vorliegen.
Gerade weil keine konkreten Angaben über über "funktionale Nebenanlagen und Betriebsanlagen" gemacht werden. ( Art, Menge, Flächengröße)

5.6 Kap.7.4
In Kap. 7.4 sind die Absätze 1-8 S. 23 sehr fragwürdig, weil aus Abs. 9 hervorgeht das die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aus Kap. 6.3 D3 hervorgeht, diese sind wiederum nur Vorschläge ("Nach Absprache mit BLG und anderen Planungsbeteiligten (?)")

5.7 Kap. 8.2.1
Abs. 5 ist nicht eindeutig, da er nicht durch Abs. 4 bestätigt werden kann. Siehe 3.3 dieser Stellungsnahme.

5.8 Kap 9.2
Die Aussagen in Abs.1 sind unrichtig, da eine Berechnung des Versiegelungsgrades noch nicht vorliegt.

6. D1

6.1 Form
wie 5.1 aus D2

6.2 Kap.5.1
In Kap. 5.1 S. 9 fehlen für ein ausgewogene Betrachtung die Programmsätze (1 bis 6) aus LEP Kap. 4.6 S. 60 und 61
Die in Abs. 2, 3 und 4 S. 9 getroffenen Aussagen sind völlig haltlos. Beispielhaft zeigt das der erste Satz Abs. 2 "Das Plangebiet befindet sich abseits der touristischen Infrastruktur"
a) Die Kulturlandschaft selbst ist die touristische Infrastruktur
b) Das Plangebiet ist der geographische Mittelpunkt des Biosphärenreservates (Abb. S.14)
Abs. 3 ist ähnlich zu sehen wie 4.3 Kap. 2.2.2 aus D3.
Abs. 4 ist unrichtig, weil er die Schlussfolgerung aus Abs. 2 und 3 ist.
S.10, 11 werden die die Programmsätze (1), (4) und (9) des LEP Kap. 5.3 zitiert. Der Programmsatz (4) bezieht sich aber auf Windenergie. Der Programmsatz (9) ist Ziel der Raumordnung d.h das nach § 6 ROG ein ZAV für dieses Verfahren notwendig ist. Der Programmsatz (2) fehlt auch.
In der Erläuterung S. 11 werden diese Zusammenhänge nicht erwähnt.

6.3 Kap.5.2
Auf S. 11 wird die Karte des RREP mit der Karte des LEP verglichen. Die textlich Darstellung ist irreführend, da LEP und RREP additiv agieren (LEP S. 19 Abs. 1).
Abs. 2 "Touristische Funktionen oder Einrichtungen werden nicht beeinträchtigt (vgl. auch Pkt. 4.1 dieser Begründung)." Es gibt keinen Pkt. 4.1 in D1

6.4 Kap.6
Das gesamte Kap.6 ist unzureichend, da keine konkreten tech. Planunterlagen vorliegen.

6.5 Kap. 8.2.1
Abs. 5 ist nicht eindeutig, da er nicht durch Abs. 4 bestätigt werden kann. Siehe 3.3 dieser Stellungsnahme.

6.6 Kap. 9.2
Die Aussagen in Abs. 1 sind unrichtig, da die Berechnungen des Versiegelungsgrades noch nicht Vorliegen.

7. Zusammenfassung

Diese Stellungnahme hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die gesetzlichen Grundlagen der Raumordnung werden in diese Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sind. Die naturschutzfachlichen Untersuchungen sind unsachgemäß durchgeführt worden. In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen das die bisher vorgelegten Unterlagen zum PV-Projekt Neuenkirchen nicht den Voraussetzungen zur Rechtsmäßigkeit und Rechtsklarheit entsprechen, die zum jetzigen Zeitpunkt des Planverfahrens vorliegen müssen.



Dokumentation von Stellungnahmen für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die Frist der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für den geplanten Solarpark im Biosphärenreservat Schaalsee bei Neuenkirchen endete am 10. März 2025.

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